Auch wer Rechnungen stellt, kann arbeitnehmerähnlich sein
Mit gleich drei Klagen hat ein ehemaliger freier Mitarbeiter der DW auf ganzer Linie gewonnen. Der Beschäftigte war 2019 beendet worden. Er machte gegenüber der Deutschen Welle geltend:
- Die rückwirkende Zahlung von Urlaubsentgelt
- Den Ausgleichsanspruch für die Zeit der Kündigungsfrist
- Zahlungen des Arbeitgebers für die Pensionskasse Rundfunk
Kernpunkt der Verfahren ist die nunmehr rechtsgültige Feststellung des Landesarbeitsgerichts Köln, dass der Kläger unter den Tarifvertrag Arbeitnehmerähnliche fällt.
Wann falle ich unter den TVAP?
Innerhalb der letzten 6 Kalendermonate vor Beantragung einer tariflichen Leistung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Wirtschaftliche Abhängigkeit
D.h. du verdienst mehr als die Hälfte deiner Gesamtentgelte brutto bei der DW oder anderen ARD-Anstalten (bzw. ein Drittel bei künstlerischen, journalistischen oder schriftstellerischen Leistungen oder bei unmittelbarer Mitwirkung wie technischer Gestaltung). - Soziale Schutzbedürftigkeit
D.h. du warst in dieser Zeit mindestens an 42 Tagen (inclusive Urlaubstage) für die Deutsche Welle und andere ARD-Anstalten vertraglich verpflichtet und hast im Kalenderjahr zuvor nicht mehr als 100.000 € verdient. - Du bist
...weder fest bei der DW angestellt, noch (Mit-) Inhaber eines Gewerbebetriebs, der für die DW tätig wird, noch Leiharbeiter, noch sozialversicherungsfreie/r Student/in, noch Mitarbeiter/in mit ständigem Wohnsitz im Ausland und dort tätig, noch Rentner/in: In all diesen Fällen gilt der "TVAP" NICHT.
Voraussetzung ist, dass man von der DW dazu verpflichtet ist, selbst die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Mit diesen Urteilen im Rücken können sich sogenannte "Rechnungssteller", die die genannten Bedingungen erfüllen, an die DW mit entsprechenden Forderungen wenden. ver.di-Mitgliedern wird dringend Beratung bei ihrer Gewerkschaft empfohlen, um Ansprüche gegebenenfalls noch bis ins Jahr 2018 geltend machen zu können. Dies muss bis Jahresende 2021 geschehen. (Du kannst dich auch gern beraten lassen, ob du die Bedingungen erfüllst und zum Beispiel zukünftig Urlaubsanspruch hast.)
Darüber hinaus dürften sich die Urteile möglicherweise auf die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei der Deutschen Welle auswirken. Die Urteile 6 SA 58/21 des LAG Köln und 3 CA 1501/20 des AG Bonn deuten in diese Richtung. Wenn Mitarbeiter*innen die Voraussetzungen des TVAP erfüllen, sind sie arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 12 a Abs 1 TVG. Im Urteil 6 SA 58/21 heißt es wörtlich:
"Es gebe keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen Definition und der tarifvertraglichen Definition, da der Tarifvertrag auf das Gesetz Bezug nehme und dieses nur konkretisiere. Der Kläger habe der Beklagten weine Leistung erbracht und nicht etwa eine Firma. Als eine solche dritte Firma komme nicht die eigene Firma des Klägers in Betracht. Andernfall könne niemand arbeitnehmerähnlich tätig werden, da jede arbeitnehmerähnliche Person gleichzeitig ihre eigene "Firma" sei."
Arbeitnehmerähnliche sind Beschäftigte im Sinne des BPersVg. Das Tarifvertragsgesetz § 12 a unterscheidet nicht zwischen rechnungsstellenden Freien und solchen, die nach dem Honorartarifvertrag bezahlt werden.