Streik

17.08.2020

Was Du zum Thema Streik wissen solltest

Vorweg: Niemand kann wegen seiner Arbeitsniederlegung und deren Auswirkungen persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Wenn Du den Aufforderungen der Streikleitung folgst, kann Dir keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen werden. Die Haftung für Handlungen auf Anweisung der Streikleitung liegt allein bei der aufrufenden Gewerkschaft. Ein Streik ist aber nur dann zulässig, wenn von einer Gewerkschaft dazu aufgerufen wird und er die von der Streikleitung kommunizierten Ziele verfolgt. Alle Streikaktionen müssen auf genau diese Streikziele ausgerichtet sein.

Streik ist ein Grundrecht und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung. Dies gilt für Warnstreiks genauso wie für den Vollstreik. (Warnstreiks sind von kürzerer Dauer und ohne Urabstimmung möglich, Vollstreiks sind meist von längerer Dauer, ihnen geht eine Urabstimmung voraus).

Jede Kollegin und jeder Kollege darf im Rahmen eines gewerkschaftlichen Streikaufrufes an einem Streik teilnehmen – egal, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen wegen der Streikteilnahme sind nicht erlaubt – Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsschutz.

Freie arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter dürfen streiken!
Die häufig zu hörende Behauptung, nur fest angestellte Kollegen und Kolleginnen dürften streiken, ist nicht zutreffend. Also:

1)      Du bist am Streiktag in eine Schicht eingeteilt.
         Dann kannst (und sollst) du dich selbstverständlich in den Streik der Kolleg*innen einreihen und die Arbeit niederlegen.

2)     Du hast an diesem Tag keine Schicht. Dann stehst du eben nicht zur Verfügung, falls der Betrieb versucht, dich als Streikbrecher*in einzusetzen.

Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten!
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen  einschüchternd wirken. Sollte dir ein/e Vorgesetzte/r mit Konsequenzen drohen, informiere deine*n Ansprechpartner*in bei der aufrufenden Gewerkschaft, so dass Benachteiligungen konkret und nachweisbar dokumentiert werden können.
Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber im Nachhinein versucht, Arbeitnehmer*innen (frei oder fest) für ihre Streikbeteiligung zu maßregeln (Kündigung, Nichtverlängerung befristeter Verträge, Abmahnungen, Einschränkung und Beendigung freier Mitarbeiter), haben wir als Gewerkschaft die Möglichkeit, eine so genannte Maßregelungsklausel im erkämpften Tarifvertrag zu verhandeln, die feste wie freie Mitarbeiter*innen umfasst.

Du musst keine Arbeitsleistung erbringen! Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt / Honorar besteht aber für die Dauer des Streiks nicht. Gewerkschaftsmitglieder können Streikunterstützung von ihrer Gewerkschaft erhalten.

Auszubildende dürfen streiken! Auch wenn Arbeitgeber immer wieder das Gegenteil behaupten: Der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sich die Auszubildenden bei Streiks unsolidarisch verhalten, Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.

Keiner kann zum Streikbruch verpflichtet werden! Diese Arbeit kann verweigert werden. Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung. Auch dürfen deine Vorgesetzten bei einem Streik sogenannte »Notdienstarbeiten« - wenn überhaupt notwendig - nicht einseitig anordnen. Notdienstarbeiten sind nur mit Zustimmung der gewerkschaftlichen Streikleitung zulässig. Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Es besteht keine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden.

Über das Ende des Streiks entscheidet die Streikleitung, nicht der Arbeitgeber!


Informationen zur Arbeitszeiterfassung

Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und die Arbeitnehmer*innen sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmer*innen beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht für Streiks! 

Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden oder in Streiklisten des Arbeitgebers eintragen? 

Derartige Verpflichtungen bestehen rechtlich nicht. Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber wäre auch mit der wirksamen Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmer*innen zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde.

Umgang mit Dienststundenabrechnung 

Während und nach einem Streik bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, die Abwesenheitszeiten streikender Arbeitnehmer zu Abrechnungszwecken zu kontrollieren und zu erfassen. Nach Streikende kann der Arbeitgeber im Bedarfsfall vom Arbeitnehmer zu Abrechnungszwecken eine Klarstellung seiner Streikbeteiligung und des zeitlichen Umfangs der Streikbeteiligung verlangen.  

In Tarifauseinandersetzungen kommt es häufig vor, dass sich Arbeitgeber gewissen Methoden bedienen, um Druck aufzubauen. Davon sollten sich Arbeitnehmer*innen nicht den Mut nehmen lassen, für ihre Forderungen einzustehen. Bei Fragen rund um die Rechte von Mitgliedern im Streik berät ver.di gerne jederzeit. Und selbstverständlich haben Mitglieder von ver.di Anspruch auf Streikgeld bei entgangenem Arbeitsentgelt!

 

Downloads