§1 wer zählt dazu, wer nicht?
§2 Wirtschaftliche Abhängigkeit
§3 soziale Schutzbedürftigkeit
§4 Beginn und Ende des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses
§5 Prognose, Definition Beschäftigungsjahre und -Tage usw.
§7 wesentliche Einschränkung der Tätigkeit
§8 Ergänzungsanspruch
§9 Beendigung der Tätigkeit
§10 Mitteilungsfristen
§11 Übergangsgeld ("Abfindung")
§12 Ausfalljahre
§13 Ruhen des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses
§14 Schutz älterer Mitarbeiter ("Abfindungszahlungen")
§15 Außerordentliche Kündigung
§16ff Honorarrahmenverträge
§21ff Schlussbestimmungen
-Anlage 1 zum TVAP: wen wertet die DW als programmgestaltend?
Wir von ver.di sind - gestützt auf arbeitsrechtliche Urteile - der Ansicht, dass insbesondere nicht Programm gestaltende freie Mitarbeiter*innen den Status einer Festanstellung bekommen müssen und können der Geschäftsleitung Vorschläge unterbreiten, wie eine Überleitung von "frei" zu "fest" erfolgen kann.
Bei der Verabschiedung des neuen Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen wurde eine Prozessvereinbarung verabschiedet, in der Tarifverhandlungen vereinbart sind.
Urlaubstarifvertrag
regelt den Krankheitsfall
Altersunterstützung
regelt den Familienzuschuss für freie Mitarbeiter*innen
-§1ff Geltungsbereich, Leistungsarten
-§5 Minutenhonorar
-§6 Pauschalhonorar
-§7 Ausfallhonorar
-§8 Zeitzuschlag
Leitet den folgenden Leistungsartenkatalog ein und enthält Angaben zur Selbstständigkeit, zur Anwendung der Leistungsarten, zur Planung von 4 / 8 - Stunden - Schichten (bei Pauschalhonoraren), zu Ausfallhonoraren etc.
Die Dienstanweisung befindet sich im Confluence / DW-Handbuch und bildet die dienstliche Umsetzung des unter 7) gelisteten Honorartarifvertrages
Leistungsartenkatalog mit den Tätigkeitsbeschreibungen und weiteren Angaben, z.B. einen Einblick in die Genese der neuen Leistungsarten, u.a. Hinweise auf die dahinter verborgenen gewachsenen Berufsbilder und auf neue Jobbezeichnungen.
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Unter anderem folgende Tarifvereinbarungen bleiben unverändert:
Nutzungsrechte usw.
teils deckungsgleich mit dem TVAP, gibt konkrete Handlungsanweisungen zur Umsetzung auf Ebene einer Dienstanweisung. Erwähnt explizit das Ziel der DW, die gerichtliche Durchsetzung von Festanstellung mit Hilfe bestimmter Maßnahmen zu vermeiden durch geringen Grad an Weisungsabhängigkeit, Einhaltung von Prognosegrenzen (96 Tage), befristete Honorar-Rahmenverträge. Bei Bedarf findet ihr die Dienstanweisung im DW-Handbuch (im Confluence).
Von Interesse dürften folgende 2 Paragraphen sein:
- §1 Arbeitnehmer und §3: Versorgungsempfänger dürfen nur in Ausnahmefällen als Freie beschäftigt werden
- §4 Angestellte anderer ARD- oder ZDF-Anstalten erhalten 50% des Honorarsatzes
Die komplette Dienstanweisung im DW-Handbuch / Confluence