Du solltest deine Rechte kennen. Hier die 10 Basics:
Nein! Wer regelmäßig für die DW arbeitet, erwirbt Rechte. Darunter Anspruch auf Urlaub, Krankengeld, Schwangerschaftsgeld, Kinderbetreuungszuschuss und gegebenenfalls Zahlungen bei Beendigung. Voraussetzung ist, mit der DW in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis" zu stehen und damit unter den TVAP (Tarifvertrag arbeitnehmerähnliche Personen) zu fallen.
Unter https://dw.verdi.de/tarif/freie findest du alle Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für Freie, darunter auch den TVAP.
Ab einem halben Jahr hast du - wenn die unter 1. genannten Bedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Urlaub. Die DW gewährt seit 1.1.2021 allen Freien mit Honorarrahmenvertrag Urlaubsentgelt auch für die ersten 6 Monate der Beschäftigung.
Für Freie ohne Honorarrahmenvertrag, die dennoch die Bedingungen des TVAP erfüllen, gewährt die DW für die ersten 6 Monate weder den tarifvertraglichen Anspruch von 31/2 noch den gesetzlichen Mindestanspruch von 10 Tagen. Wir empfehlen, diesen Urlaubsanspruch fristgemäß gegenüber der DW geltend zu machen, um einen möglichen rechtlichen Anspruch darauf nicht zu verlieren. Mehr dazu unter https://dw.verdi.de/service/faq/ "Urlaubsentgelt" sowie unter "Urlaubsanspruch nach langer Krankheit" . Zusätzliche Urlaubstage gibt es bei Schwerbehinderung (5 pro Jahr bei GdB mindestens 50), bei Gleichgestellten (GdB weniger als 50) umd bei Geburt eines Kindes (wöchentlich 1 Tag in den ersten 8 Wochen nach der Geburt).
Wer unter den TVAP fällt und schwanger ist, hat Anspruch auf Zusatzzahlungen. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq "Zahlungen bei Schwangerschaft".
Wer unter den TVAP fällt und krank wird, hat Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss, und zwar vom 1.Tag an. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq/ "Krankengeldzuschuss" sowie unter "Urlaubsanspruch nach langer Krankheit" . Bei längerer Krankheit (mehr als 6 Wochen am Stück oder mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr) kannst du das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag ruhen lassen, damit du nicht die Rechte aus dem TVaP verlierst. Die Zahlungen des Zuschusses zum Krankengeld werden während des Ruhens fortgesetzt.
Wer unter den TVAP fällt bekommt einen Zuschuss für die Unterbringung (noch) nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dazu müssen zudem 85 Beschäftigungstage im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr vorliegen. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq "Kinderbetreuungszuschuss".
Bei der Pensionskasse Rundfunk zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 4% der Bruttoentgeltes ein. Anmeldemöglichkeit und Infos zu dieser empfehlenswerten Option zusätzlicher Altersversorgung unter http://www.pensionskasse-rundfunk.de.
Um dir als freie/n Mitarbeiter/in ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewähren, handelten DW und Gewerkschaften Regularien aus, die die Folgen von Arbeitsplatzabbau lindern sollen.
a) Einschränkung
Beabsichtigt die DW, deine Einsätze zukünftig so zu verringern, dass die Gesamtentgelte unter 80% der Vorjahressumme fallen, so kann sie dir eine Einschränkungsmitteilung schicken. Ihr folgt eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Mitteilungsfrist (siehe unten). Fallen die Gesamtentgelte innerhalb dieser Frist unter 80%, erhältst du eine Ausgleichszahlung, danach nicht mehr.
Auch ohne Einschränkungsmitteilung ist eine wesentliche Einschränkung möglich: Stellst du nach Ablauf eines Jahres fest, dass deine Gesamtentgelte unter 80% der Vorjahressumme gefallen sind, kannst du dies per Antrag an die Personalabteilung / Honorare im 1. Quartal des Folgejahres prüfen lassen und hast einen Anspruch auf eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Ausgleichszahlung.
Bei Einschränkung unter 72 Kalendertage im Kalenderjahr kannst du die DW zur Entscheidung auffordern, dich entweder weiter zu beschäftigen oder dich zu beenden. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq "Zu wenige Dienste. Was nun?"
b) Beendigung
Wenn die DW eine Beendigung ausspricht, endet die freie Mitarbeit nach dem Ablauf der Mitteilungsfrist (siehe unten). Danach hast du Anspruch auf Übergangsgeld, das sich nach Alter und Beschäftigungsdauer richtet. Dazu müssen mindestens 5 zusammenhängende Beschäftigungsjahre vorliegen.
Berechnung + weitere Informationen unter https://dw.verdi.de/service/faq "Beendigung".
Die Mitteilungsfrist beträgt
Leider kommt es vor, dass freie Mitarbeiter/innen weder eingeschränkt noch beendet werden, sondern durch kontinuierlichen Abbau langsam "herausgeschlichen" werden. Das kommt die DW billiger und macht wenig Lärm. Am Ende bezahlen das die Freien durch Einbußen bei Entgelt und Renten. Insbesondere bei nicht Programm gestaltenden Mitarbeiter/innen lohnt es sich spätestens dann, über eine Statusklage nachzudenken und das Recht auf eine Festanstellung zu beanspruchen: ver.di -Mitglieder bekommen Beratung und genießen Rechtsschutz.
Ohne Honorar-Rahmenvertrag ist die freie Mitarbeit auf maximal 96 Arbeitstage im Jahr beschränkt. Die Beschränkung dient dazu, vor Statusklagen abzuschrecken und nennt sich "Prognose". Bei Honorar-Rahmenverträgen ist diese Beschränkung aufgehoben. Rein arbeitsrechtlich besteht aber kein Unterschied zwischen Mitarbeit auf Prognose oder mit Honorar-Rahmenvertrag.
Befristete Honorar-Rahmenverträge können vergeben werden:
Programm Gestaltende, meist redaktionell tätig, haben ab dem 10. Jahr Anspruch auf einen unbefristeten Honorar-Rahmenvertrag mit einer Honorargarantie von 50% des Gesamthonorars aus dem letzten befristeten Rahmenvertrag. NPG - Freie erhalten keinen unbefristeten Vertrag.
Die Nichtverlängerung eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages muss fristgemäß angekündigt werden. Auch unbefristete Honorar-Rahmenverträge können nach Fristablauf gekündigt werden. Die Fristen hängen von der Länge der ununterbrochenen Tätigkeit auf Basis von Honorarrahmenverträgen ab. Mehr dazu unter https://dw.verdi.de/service/faq "Befristung von Honorar-Rahmenverträgen"
Mit der Anzahl der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum "Tarifvertrag Arbeitnehmerähnliche" TVAP wachsen Rechte, die sich finanziell auswirken und - in begrenztem Maße - den Arbeitsplatz sichern. Eine Unterbrechung sollte daher möglichst vermieden werden. Bei zwingenden persönlichen Erfordernissen kann daher das arbeitnehmerähnliche Verhältnis ruhend gestellt werden, in bestimmten Fällen - z.B. bei längerer Krankheit oder Elternzeit - auch rückwirkend! Mehr dazu unter https://dw.verdi.de/service/faq "Freie Mitarbeit: Was tun bei längerer Krankheit?"
Dafür gibt es viele gute Gründe: