Einmal 1 für Einsteiger

17.03.2022

Neu bei der Deutschen Welle - in freier Mitarbeit?

Du solltest deine Rechte kennen. Hier die 10 Basics:

 

 

Freie Mitarbeit = Arbeit abliefern, Honorar kassieren und Tschüss?


Nein! Wer regelmäßig für die DW arbeitet, erwirbt Rechte. Darunter Anspruch auf Urlaub, Krankengeld, Schwangerschaftsgeld, Kinderbetreuungszuschuss und gegebenenfalls Zahlungen bei Beendigung. Voraussetzung ist, mit der DW in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis" zu stehen und damit unter den TVAP (Tarifvertrag arbeitnehmerähnliche Personen) zu fallen.

 

 

Wann falle ich unter den TVAP?

Innerhalb der letzten 6 Kalendermonate vor Beantragung einer tariflichen Leistung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

  1. Wirtschaftliche Abhängigkeit
    D.h. du verdienst mehr als die Hälfte deiner Gesamtentgelte brutto bei der DW oder anderen ARD-Anstalten (bzw. ein Drittel bei künstlerischen, journalistischen oder schriftstellerischen Leistungen oder bei unmittelbarer Mitwirkung wie technischer Gestaltung).

  2. Soziale Schutzbedürftigkeit
    D.h. du warst in dieser Zeit mindestens an 42 Tagen (inclusive Urlaubstage) für die Deutsche Welle und andere ARD-Anstalten vertraglich verpflichtet und hast im Kalenderjahr zuvor nicht mehr als 100.000 € verdient.

  3. Du bist
    ...weder fest bei der DW angestellt, noch (Mit-) Inhaber eines Gewerbebetriebs, der für die DW tätig wird, noch Leiharbeiter, noch sozialversicherungsfreie/r Student/in, noch Mitarbeiter/in mit ständigem Wohnsitz im Ausland und dort tätig, noch Rentner/in: In all diesen Fällen gilt der "TVAP" NICHT.

 

 

Unter https://dw.verdi.de/tarif/freie  findest du alle Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für Freie, darunter auch den TVAP.

 

 

Urlaubsentgelt

Ab einem halben Jahr hast du - wenn die unter 1. genannten Bedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Urlaub. Die DW gewährt seit 1.1.2021 allen Freien mit Honorarrahmenvertrag Urlaubsentgelt auch für die ersten 6 Monate der Beschäftigung.
Für Freie ohne Honorarrahmenvertrag, die dennoch die Bedingungen des TVAP erfüllen, gewährt die DW für die ersten 6 Monate weder den tarifvertraglichen Anspruch von 31/2 noch den gesetzlichen Mindestanspruch von 10 Tagen. Wir empfehlen, diesen Urlaubsanspruch fristgemäß gegenüber der DW geltend zu machen, um einen möglichen rechtlichen Anspruch darauf nicht zu verlieren. Mehr dazu unter https://dw.verdi.de/service/faq/   "Urlaubsentgelt" sowie unter "Urlaubsanspruch nach langer Krankheit" . Zusätzliche Urlaubstage gibt es bei Schwerbehinderung (5 pro Jahr bei GdB mindestens 50), bei Gleichgestellten (GdB weniger als 50) umd bei Geburt eines Kindes (wöchentlich 1 Tag in den ersten 8 Wochen nach der Geburt).  

 

 

 

Schwangerschaftsgeld

Wer unter den TVAP fällt und schwanger ist, hat Anspruch auf Zusatzzahlungen. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq  "Zahlungen bei Schwangerschaft".

 

 

 

 

Krankengeldzuschuss

Wer unter den TVAP fällt und krank wird, hat Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss, und zwar vom 1.Tag an. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq/  "Krankengeldzuschuss" sowie unter "Urlaubsanspruch nach langer Krankheit" . Bei längerer Krankheit (mehr als 6 Wochen am Stück oder mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr) kannst du das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag ruhen lassen, damit du nicht die Rechte aus dem TVaP verlierst. Die Zahlungen des Zuschusses zum Krankengeld werden während des Ruhens fortgesetzt.

 

 

 

Kinderbetreuungszuschuss

Wer unter den TVAP fällt bekommt einen Zuschuss für die Unterbringung (noch) nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dazu müssen zudem 85 Beschäftigungstage im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr vorliegen. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq "Kinderbetreuungszuschuss".

 

 

 

Altersvorsorge

Bei der Pensionskasse Rundfunk zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 4% der Bruttoentgeltes ein. Anmeldemöglichkeit und Infos zu dieser empfehlenswerten Option zusätzlicher Altersversorgung unter http://www.pensionskasse-rundfunk.de.

 

 

 

Bestandsschutz

Um dir als freie/n Mitarbeiter/in ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewähren, handelten DW und Gewerkschaften Regularien aus, die die Folgen von Arbeitsplatzabbau lindern sollen.

a) Einschränkung
Beabsichtigt die DW, deine Einsätze zukünftig so zu verringern, dass die Gesamtentgelte unter 80% der Vorjahressumme fallen, so kann sie dir eine Einschränkungsmitteilung schicken. Ihr folgt eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Mitteilungsfrist (siehe unten). Fallen die Gesamtentgelte innerhalb dieser Frist unter 80%, erhältst du eine Ausgleichszahlung, danach nicht mehr.

Auch ohne Einschränkungsmitteilung ist eine wesentliche Einschränkung möglich: Stellst du nach Ablauf eines Jahres fest, dass deine Gesamtentgelte unter 80% der Vorjahressumme gefallen sind, kannst du dies per Antrag an die Personalabteilung / Honorare im 1. Quartal des Folgejahres prüfen lassen und hast einen Anspruch auf eine von der Beschäftigungsdauer  abhängige Ausgleichszahlung.  

Bei Einschränkung unter 72 Kalendertage im Kalenderjahr kannst du die DW zur Entscheidung auffordern, dich entweder weiter zu beschäftigen oder dich zu beenden. Mehr unter https://dw.verdi.de/service/faq "Zu wenige Dienste. Was nun?"

b) Beendigung
Wenn die DW eine Beendigung ausspricht, endet die freie Mitarbeit nach dem Ablauf der Mitteilungsfrist (siehe unten). Danach hast du Anspruch auf Übergangsgeld, das sich nach Alter und Beschäftigungsdauer richtet. Dazu müssen mindestens 5 zusammenhängende Beschäftigungsjahre vorliegen. 

Berechnung + weitere Informationen unter  https://dw.verdi.de/service/faq "Beendigung".

 

Mitteilungsfristen

Die Mitteilungsfrist beträgt

  • zwei Kalendermonate nach zwei zusammenhängenden Beschäftigungsjahren,
  • drei Kalendermonate nach drei zusammenhängenden Beschäftigungsjahren,
  • sechs Kalendermonate nach sechs zusammenhängenden Beschäftigungsjahren und
  • zwölf Kalendermonate nach zehn zusammenhängenden Beschäftigungsjahren.

 

 

Leider kommt es vor, dass freie Mitarbeiter/innen weder eingeschränkt noch beendet werden, sondern durch kontinuierlichen Abbau langsam "herausgeschlichen" werden. Das kommt die DW billiger und macht wenig Lärm. Am Ende bezahlen das die Freien durch Einbußen bei Entgelt und Renten. Insbesondere bei nicht Programm gestaltenden Mitarbeiter/innen lohnt es sich spätestens dann, über eine Statusklage nachzudenken und das Recht auf eine Festanstellung zu beanspruchen: ver.di -Mitglieder bekommen Beratung und genießen Rechtsschutz.

 

  

Prognose / Honorar-Rahmenvertrag

Ohne Honorar-Rahmenvertrag ist die freie Mitarbeit auf maximal 96 Arbeitstage im Jahr beschränkt. Die Beschränkung dient dazu, vor Statusklagen abzuschrecken und nennt sich "Prognose". Bei Honorar-Rahmenverträgen ist diese Beschränkung aufgehoben.  Rein arbeitsrechtlich besteht aber kein Unterschied zwischen Mitarbeit auf Prognose oder mit Honorar-Rahmenvertrag.

 

 

Befristete Honorar-Rahmenverträge können vergeben werden:

  • an Programm Gestaltende. Die Programmgestaltung selbst ist der Befristungsgrund.
  • an Nicht Programm Gestaltende (NPG). Hier muss die DW einen Befristungsgrund nennen.

Programm Gestaltende, meist redaktionell tätig, haben ab dem 10. Jahr Anspruch auf einen unbefristeten Honorar-Rahmenvertrag mit einer Honorargarantie von 50% des Gesamthonorars aus dem letzten befristeten Rahmenvertrag. NPG - Freie erhalten keinen unbefristeten Vertrag.

Die Nichtverlängerung eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages muss fristgemäß angekündigt werden. Auch unbefristete Honorar-Rahmenverträge können nach Fristablauf gekündigt werden. Die Fristen hängen von der Länge der ununterbrochenen Tätigkeit auf Basis von Honorarrahmenverträgen ab. Mehr dazu unter https://dw.verdi.de/service/faq "Befristung von Honorar-Rahmenverträgen"

 

 

Ruhendes Beschäftigungsverhältnis

Mit der Anzahl der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum "Tarifvertrag Arbeitnehmerähnliche" TVAP wachsen Rechte, die sich finanziell auswirken und - in begrenztem Maße - den Arbeitsplatz sichern. Eine Unterbrechung sollte daher möglichst vermieden werden. Bei zwingenden persönlichen Erfordernissen kann daher das arbeitnehmerähnliche Verhältnis ruhend gestellt werden, in bestimmten Fällen - z.B. bei längerer Krankheit oder Elternzeit - auch rückwirkend! Mehr dazu unter https://dw.verdi.de/service/faq "Freie Mitarbeit: Was tun bei längerer Krankheit?" 

 

 

 

 

ver.di - Mitgliedschaft von Beginn an

  

 

 

Dafür gibt es viele gute Gründe:  

  • Mindesthonorar, Urlaubsanspruch, Krankengeld, Kinderbetreuungszuschuss usw. sind Ergebnis tariflicher Auseinandersetzungen und Verhandlungen mit uns, den Gewerkschaften. Sie sind  in Tarifverträgen geregelt, die nicht in Stein gemeißelt sind. Wo Gewerkschaften schwach sind, können lange erkämpfte Rechte schnell dahin sein. Das betrifft dann sowohl die gewerkschaftlich Organisierten als auch die Trittbrettfahrer, die tariflichen Schutz genießen, ohne dafür einen Finger zu krümmen.
  • Umgekehrt können starke Gewerkschaften Verbesserungen erreichen vor allem wenn sich Mitglieder engagieren und ungemütlich werden. Denn im Ernstfall dürfen Freie genauso wie Festangestellte streiken: https://dw.verdi.de "Streik! Noch Fragen?"
  • Als ver.di - Mitglied seid ihr Teil eines großen gewerkschaftlichen Netzwerkes. Wir sind vor Ort mit engagierten Mitgliedern vertreten, haben aber auch stets den Blick gerichtet auf das politische Umfeld. 
  • Wir sind transparent: Über das, was uns und euch innerbetrieblich beschäftigt, werdet ihr nicht nur über unsere website dw.verdi.de sondern auch über über unsere Betriebsgruppenverteiler und auf regelmäßigen Mitgliedertreffen informiert. Dort könnt ihr umgekehrt einbringen, was euch bewegt.
  • Wir sind die Gewerkschaft für alle Beschäftigten bei der DW: Gerechtigkeit muss für alle gelten, nicht nur für ausgewählte Interessens- oder Berufsgruppen!
  • Recht haben heißt nicht unbedingt Recht bekommen: Dann ist guter Rat teuer und möglicherweise müssen strittige Angelegenheiten vor Gericht geklärt werden. ver.di bietet Rechtsschutz und kompetente Beratung. Wie bei jedem Rechtsschutz gilt: Eintreten, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist!