Zunächst: Ob eine Tätigkeit/Honorarart von der DW als programmgestaltend (PG) oder nicht programmgestaltend (NPG) eingeordnet wird, ist nicht Gegenstand von Tarifverhandlungen und wird somit einseitig vom Arbeitgeber bestimmt. Ob die Klassifizierung einer Überprüfung standhält, ist gegebenenfalls Gegenstand von Klagen vor den Arbeitsgerichten. Die Kriterien werden von der DW einseitig festgelegt (bei Statusklagen unterliegen sie gegebenenfalls einer Neubewertung). Für die aktuelle Bewertung empfiehlt sich ein Blick in die Anlage zur Dienstanweisung Honorarrahmen der Deutschen Welle, zu finden unter Verträge und Dienstanweisungen NEU
Adapteure,
Aufnahmeleiter in Live-Sendungen,
Autoren,
Bildregisseure,
Cutter bei größeren Produktionen (Spielfilm, Feature), wenn sie selbstständig künstlerisch gestaltend tätig sind (nach Neuordnung der Tätigkeitsbeschreibungen fallen Cutter unter die Leistungsart Medientechniker/innen und sind nicht programmgestaltend),
Graphiker, soweit sie selbstständig künstlerisch gestaltend tätig sind,
Kamera bei größeren Produktionen (Spielfilm, Feature), wenn sie selbstständig künstlerisch gestaltend tätig sind (laut aktueller Dienstanweisung Honorarrahmen der Deutschen Welle nicht Programm gestaltend)
Kommentatoren,
Korrespondenten,
Lektoren,
Maskenbildner bei größeren Produktionen (Spielfilm, Feature), wenn sie selbstständig künstlerisch gestaltend tätig sind,
Moderatoren,
Online – Programmierer,
Producer in Adaption,
Programmauswerter,
Realisatoren,
Redaktionell Tätige (Hörfunk, Fernsehen, Online),
Regisseure (aber: Ablaufregie AVD ist laut Dienstanweisung Honorarrahmen der Deutschen Welle nicht Programm gestaltend)
Reporter,
Sprecher (Off) in Adaption (sind laut aktueller Dienstanweisung Honorarrahmen der Deutschen Welle nicht mehr Programm gestaltend)
Toningenieure, soweit sie selbstständig künstlerisch gestaltend tätig sind (nach Neuordnung der Tätigkeitsbeschreibungen fallen Toningenieure unter die Leistungsart Medientechniker/innen und sind nicht programmgestaltend),
Tontechniker, soweit sie selbstständig künstlerischgestaltend tätig sind (nach Neuordnung der Tätigkeitsbeschreibungen fallen Tontechniker unter die Leistungsart Medientechniker/innen und sind nicht programmgestaltend),
Web – Designer.
Den öffentlich-rechtlichen Sendern steht im Rahmen der Rundfunkfreiheit ein Abwechlungsbedürfnis zu, das sie durch die Beschäftigung programmgestaltender freier Mitarbeiter*innen im redaktionellen und künstlerischen Bereich abdecken dürfen. Daher ist der Unterschied PG/NPG ursprünglich juristisch zu sehen: Programmgestaltende Mitarbeiter*innen werden in Arbeitsprozessen tendientiell eher als freie Mitarbeiter*innen eingeordnet während nicht programmgestaltenden Mitarbeiter*innen eher ein Arbeitnehmerstatus, mithin Festanstellung zugesprochen wird.
Bei Nichtprogrammgestaltung besteht für die Sender also ein erhöhtes Risiko auf erfolgreiche Statusklagen. Dem begegnen die Sender auf zweierlei Weise: entweder durch Anwendung einer Prognoseregelung oder durch befristete Honorarrahmenverträge. Die Prognose würde bei einer Statusklage nur zu einem niedrigen Beschäftigungsumfang/ Teilzeitgrad führen (etwa zwischen 40 und 50%).
Die Befristung von Honorarrahmenverträgen wiederum stellt bei Statusklagen eine zusätzliche Hürde dar (die aber nicht unüberwindlich ist, siehe https://www.dwfreie-mitzukunft.de/faq-freie-in-festanstellung/ ).
Programmgestalter erhalten eher einen Honorarrahmenvertrag, da das Klagerisiko bei ihnen geringer ist und die explizite Angabe von Befristungsgründen entfällt. Die Eigenschaft der Programmgestaltung als solche stellt einen Grund zur Befristung dar.
Auch stellt die Entfristung nach 10 Jahren für den Sender ein geringeres Risiko dar, weshalb nur PG in deren Genuss kommen.
Mit dem neuen Honorarartenkatalog wurden einige Tätigkeiten umetikettiert, mithin betrachtet die DW beispielsweise Sprecher*innen nun als nicht programmgestaltend.