FAQ Jobs mit Zukunft

25.10.2018

Unser Vorschlag für NPG-Freie: Tarifvertragliche Lösung mit Vergleichsangebot!

D.h.: Du klagst  und erhältst automatisch von der DW ein Vergleichsangebot,das dir einen zukunftssicheren Job bei der DW bietet. Das erspart dir einen langen Klageweg und der DW die Kosten und die Blamage reihenweise verlorener Klagen.

Dieses Angebot bekommen wir aber nicht geschenkt! Dazu brauchen wir eine tarifvertragliche Vereinbarung, der sich aber die DW bis jetzt verweigert.

 

Gibt es eine solche tarifvertragliche Lösung bereits an anderen ARD – Anstalten?


 

Betriebsrente / Versorgungsleistungen, was hat das mit uns „Freien“ zu tun?

Zunächst nichts, denn für uns gelten die Versorgungstarifverträge nicht. Das ist im übrigen auch einer der Gründe (neben anderen wie Rationalisierungsschutz, Vorruhestand,…), warum die Sender sich vor Festanstellungen scheuen. Wenn sich aber herausstellt, dass unser Status überhaupt nicht der einer freien Mitarbeit entspricht, sieht das ganz anders aus.

 

Kurzinfo Betriebsrenten DW

Fest Angestellte bei der DW erhalten je nach dem Datum ihrer Einstellung Altersversorgung:

Der VSTV gilt für Angestellte, die vor dem 1.4.1993 angestellt wurden. Beim (für die Angestellten günstigsten) VSTV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass Rentner in der Summe aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente einen gewissen Prozentsatz ihres letzten Gehaltes erhalten. Man spricht daher auch von "Gesamtversorgung". Im Intranet unter http://intranet.dw.com/index.php?id=3775 befindet sich ein Rentenrechner.

Der VTV ("Tarifvertrag über die Altersversorgung in der ARD") gilt für Angestellte mit einem Einstellungsdatum nach dem 1.4.1993 bis zum 31.12.2016. Er funktioniert als von der gesetzlichen Rente unabhängige Betriebsrente und richtet sich nach der Vergütungsgruppe:
  

Rententabelle VTV DW Stand 1 / 2018
  Betrag
Vergütungsgruppe Soll
I 2.586,67 €
II 2.078,89 €
III 1.704,45 €
IV 1.040,00 €
V 734,45 €
VI 605,56 €
VII 512.22 €
VIII 473,33 €
IX 471,11 €
X 468,89 €

Die Beträge beziehen sich auf Vollzeit und 30 Jahre Betriebszugehörigkeit. Fehlende Jahre: 3,33 % Abzug / Jahr. Bei Teilzeit: Multiplikation mit Teilzeitfaktor.

 VTV und VSTV werden dynamisch an Gehaltserhöhungen angepasst. Die Mindesterhöhung liegt bei beiden Systemen bei 1%. Darüber wird beim VsTV nach der Formel x-1,1 % erhöht (oberhalb von 5000 € um 1%), beim VTV nach der Formel x-0,78 %.

Ab dem 1.1.2017 Angestellte erhalten eine Versorgungszusage nach dem BTVA (Beitragstarifvertrag Altersversorgung ). Er funktioniert beitragsfinanziert: Die DW zahlt  7,38 Prozent der monatlichen Grundvergütung ein, plus 3,35 % oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Betriebsrente errechnet sich dann aus den erworbenen Rentenbausteinen.  

 Der BTVA stellt gegenüber dem VTV eine weitere Verschlechterung der Altersversorgung dar, das Verhältnis beträgt in etwa 10:7.

Gewerkschaftsmitglieder, die eine Statusklage gewinnen mit Anstellungsdatum vor dem 1.1.2017, können im Zuge der Nachwirkung eine Rentenzusage nach dem VTV beanspruchen. Das Gleiche gilt für ein gerichtlich erwirktes Einstellungsdatum  vor dem 1.4.1993 für den VsTV. 

 

 

Ich hatte beschäftigungsarme Jahre und befürchte, dass dadurch meine zu erwartende Teilzeitquote so niedrig ausfällt, dass ich davon nicht leben kann.

Grundlage für die Berechnung der Teilzeitquote (Referenzjahre) sind in unserem Angebot voraussichtlich die letzten 5 Beschäftigungsjahre. Härtefallzeiten (Langzeiterkrankungen, Kindererziehung, Mutterschaft) werden nicht in den Referenzjahren berücksichtigt und ggf. weitere Vorjahre in die Berechnung hinzugenommen. Das beste und das schlechteste Jahr werden als „Ausreißer“ aus den Referenzjahren entfernt. So wird das vermieden, was du befürchtest.

 

 

„Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen.“ und weiter: „Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht.“

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. 1. 2013 – 9 Sa 223/12)

Ich habe in meinem Honorarrahmenvertrag Klauseln, die eine unbefristete Festanstellung ausschließen sollen. Ist eine Klagedrohung dann überhaupt möglich?

Eine exakte juristische Bewertung übersteigt den Rahmen, den diese FAQ leisten können und dürfen. Rechtliche Beratung, wie sie z.B. ver.di – Mitglieder bekommen, ist bei Bedarf angeraten. Einige Hinweise können wir dennoch geben. 

Oben erwähnte Klauseln sollen das Einklagen erschweren, weil bei einer Statusklage gleichzeitig auf Entfristung geklagt werden müsste.

Grundsätzlich gilt: Eine länger als 2 Jahre dauernde befristete Beschäftigung ist zulässig, wenn ein Sachgrund vorliegt. Z.B. weil „der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht“ (§ 14 Abs. 1 TzBfG).

In der Regel enthalten die Rahmenverträge der DW Klauseln, die sich genau darauf stützen. Aber: Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts können eine lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber trotz des Vorliegens von Sachgründen ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich gewertet werden und damit unwirksam sein (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a711-arbeitsrecht.pdf?__blob=publicationFile).

Zudem sind insbesondere bei einer längeren Kette befristeter Verträge die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung hoch (siehe links)

 

Zusammengefasst: Die vorformulierten Rahmenverträge der DW werden in vielen Fällen hinterfragbar sein. Tut euch zusammen mit Kollegen aus euren Bereichen, die ähnlich lautende Verträge haben und lasst euch beraten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich bin erst seit kurzem bei der DW. Kommt für mich überhaupt eine tarifvertragliche Lösung in Frage?


Die Anzahl meiner Schichten ist so zurückgegangen, dass ich nicht mehr warten kann, bis eine tarifliche Lösung ausgehandelt ist


Ich möchte jetzt schon klagen. Kann ich mich dann trotzdem an der Kampagne beteiligen?


Ich war in den vergangen Jahren fest angestellt. Werden diese Jahre berücksichtigt?


Ich arbeite derzeitig gleichzeitig an verschiedenen öffentlich-rechtlichen Sendern. Geht das nach einer Festanstellung weiterhin?


Kann ich mich an mehreren Sendern gleichzeitig für eine Festanstellung engagieren?


Ich bin vermutlich sowohl „Programm gestaltendend“ als auch „nicht Programm gestaltend“ tätig


 

 Sollte wirklich eine Mischfunktion vorliegen, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt deiner Tätigkeit liegt.

 

 

 

  

 

 

 

Ich habe Angst, mich zu weit aus dem Fenster zu hängen und Schichten zu verlieren


Ich bin in einem Bereich tätig, der unter bestimmten Umständen als Programm gestaltend gilt. Was bin ich denn nun?


Ich bin derzeit in mehreren nicht Programm gestaltenden Funktionen tätig


„Die Deutsche Welle hat kein Geld und wird nie auf unsere Forderung eingehen“


Was ist, wenn es zukünftig nicht genug Arbeit gibt und es nach unserer Festanstellung zu betriebsbedingten Kündigungen kommt?