Leistungen von ver.di

17.07.2019

 Auszug aus der Satzung ver.di – Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft Stand 2019

 

 VI. Leistungen

 § 15 Grundsätze

 1. Die gewerkschaftliche Kernleistung von ver.di ist die Organisation der Durchsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt ver.di Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung.

 2. Darüber hinaus gewährt ver.di ihren Mitgliedern folgende Leistungen:

 a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen (§ 16),

b) Gemaßregeltenunterstützung (§ 17),

c) Unterstützung bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung (§ 18),

d) gewerkschaftlichen Rechtsschutz (§ 19).

 3. ver.di kann weitere Leistungen organisieren, erschließen oder anbieten. Diese Leistungen sollen 

- die Beteiligung der Mitglieder an der Informationsgesellschaft zur Erhöhung von Kompetenz und Chancengleichheit fördern,

- bessere und günstigere Konditionen bei allgemeinen Dienstleistungen, Waren und Finanzdienstleistungen erschließen,

- weitere Beratung und Unterstützung für das Mitglied durch Dritte ermöglichen.

4. Alle Leistungen nach Abs. 2 und 3 sind freiwillig. Ein persönlicher Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. Leistungen von ver.di werden nur auf Antrag gewährt. Über die Leistungsgewährung entscheidet die nach den gemäß Absatz 7 erlassenen Richtlinien zu-ständige Stelle.

5. Leistungen werden nur an Mitglieder gewährt, die mit ihren satzungsgemäßen Beiträgen nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

6. Die Leistungen der ver.di können weder verpfändet noch an Dritte übertragen werden.

7. Einzelheiten zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungsgewährung auch für Hinterbliebene von Mitgliedern werden in vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinien sowie in Geschäftsanweisungen geregelt.

 

§ 16 Unterstützung bei Arbeitskämpfen

 1. Bei Streik wird den im Arbeitskampf stehenden Mitgliedern eine Unterstützung gewährt.

 2. Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt der Gewerkschaftsrat in Richtlinien. Dies gilt auch für die Unterstützung bei Aussperrung.

 

 § 17 Gemaßregeltenunterstützung

 1. Mitgliedern, die aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit erwerbslos oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz unmittelbar und vergleichbar bedroht werden, kann Unterstützung gewährt werden.

2. Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt der Gewerkschaftsrat in Richtlinien.

 

§ 18 Unterstützung bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung

 1. Bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung wird eine Unterstützung gewährt.

 2. Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt der Gewerkschaftsrat in einer Richtlinie.

 

§ 19 Gewerkschaftlicher Rechtsschutz

1. Im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Zwecksetzung gewährt ver.di den Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz (Rechtsberatung und -vertretung), insbesondere in Angelegenheiten des Arbeits-, Beamten-, Sozialrechts und des berufsbezogenen Vertragsrechts, nach Maßgabe einer vom Gewerkschaftsrat erlassenen Rechtsschutzrichtlinie, die u. a. bestehende branchenspezifische Besonderheiten (z.B. Urheberrecht) und gegebenenfalls die Beteiligung der Fachbereiche zu berücksichtigen hat. 

2. Die Rechtsberatung und -vertretung erfolgt in der Regel durch die hierzu befugten Angestellten der ver.di bzw. der DGB-Rechtsschutz GmbH. 

3. Der Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Verfahrens (rechtskräftiges Urteil, Vergleich oder anderweitige Erledigung) aus der Gewerkschaft austritt, seinen Beitragspflichten nicht satzungsgemäß nachkommt oder ausgeschlossen wird. In diesen Fällen sind die übernommenen Kosten zurückzuerstatten. Anstelle der Rückforderung der vorstehend genannten Kosten kann die Kostenrück-forderung auch in pauschalierter Form in Höhe eines Jahresbeitrages des Mitgliedes vorgenommen werden.